Honorar
Wir legen sehr viel wert auf Transparenz. Bevor wir beratend für Sie tätig werden, stimmen wir uns mit Ihnen daher grundsätzlich über das Honorar ab, das in Ihrem individuellen Fall dem erforderlichen Zeitaufwand, der Bedeutung der Angelegenheit und dem Risiko am Besten gerecht wird.
Sofern wir keine individuelle Honrarvereinbarung mit Ihnen geschlossen haben, richtet sich unser Honorar nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG).
Nachfolgend finden Sie Informationen zu möglichen Honorarvereinbarungen.
Erstberatung
Für den Verbraucher, also für Privatpersonen und deren private Angelegenheiten, kann eine „Erstberatungsgebühr“ vereinbart werden. In diesen Fällen beträgt die Gebühr für einen Auftraggeber EUR 190,00 netto zzgl. gegebenenfalls Auslagen i.H.v. EUR 20,00 und gesetzliche Mehrwertsteuer, insgesamt EUR 249,90. Bei mehreren Auftraggebern erhöht sich die Gebühr.
Im Rahmen einer Erstberatung können wir Ihnen einen ersten allgemeinen Überblick über einen Problem, einen Rechtsfall oder eine juristische Fragestellung geben. Der Zeitaufwand für die Prüfung von Unterlagen und eine Besprechung sollte in der Regel eine Stunde nicht überschreiten. Werden danach weitere Aktivitäten, Telefonate, Besprechungen erforderlich, fallen weitere, gegebenenfalls zur vereinbarenden Gebühren an.
Die Vereinbarung von höheren Gebühren, auch für eine Erstberatung, ist zu erwarten, wenn die finanzielle Bedeutung der Angelegenheit zu hoch ist, dass die geringere Gebühr nicht im Verhältnis zum Haftungsrisiko der Angelegenheit steht.
Rechtsschutzversicherung
Für die Regulierung über die Rechtsschutzversicherung benötigen wir grundsätzlich den Namen der Versicherung, der versicherten Person sowie die Versicherungsnummer. Wir erstellen gerne kulanterweise kostenlos die erste Deckungsanfrage, setzen aber voraus, dass der Mandant sich bereits im Vorfeld darüber informiert hat, ob die Angelegenheit allgemein mitversichert ist.
Das Tätigwerden gegenüber dem Rechtsschutzversicherer zur Durchsetzung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag ist vom eigentlichen Mandatsverhältnis zu trennen. Es beinhaltet eigene Haftungsrisiken (Lensing, AnwBl 10/2010, S. 688 (691)) und stellt gebührenrechtlich eine eigene Angelegenheit dar. Dies gilt bereits für die Einholung der Deckungszusage (vgl. LG München, AnwBl 2009, 238). Sofern ein Rechtsschutzversicherer eine Kürzung der Rechnung des Rechtsanwalts im Bereich der Rahmengebühren (§ 14 RVG) vornimmt, ist die Differenz vom Mandanten zu tragen, kann aber gegenüber dem Versicherer ggf. eingeklagt werden. Es besteht keine Vorleistungspflicht des Rechtsanwalts bei laufender Deckungsanfrage, Kostenschuldner der Rechnung bleibt der Mandant.
Stundensatz
Eine Honorarvereinbarung nach Zeitaufwand hat den Vorteil, dass Sie als Mandant nur das bezahlen, was wir als Ihre Anwälte wirklich an Zeit aufwenden. In vielen Angelegenheiten profitieren Sie von unserer langjährigen Erfahrung und der dadurch bedingten kurzen Bearbeitungszeit.
Unseren Zeitaufwand können Sie auch durch Ihre eigene Vorarbeit und das sorgfältige Zusammenstellen Ihrer Unterlagen und Daten mit-beeinflussen.
Unser aktueller Stundensatz beträgt EUR 270,00 netto zzgl. Mehrwertsteuer.
Erfolgsvergütung
In Deutschland ist unter gewissen Bedingungen auch die Vereinbarung eines Erfolgshonorars möglich. Ob diese Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, können wir gerne individuell besprechen.
